Forschungszulagengesetz

Unser Ansprechpartner:

Kathrin Bünte
k.buente@prowi-gt.de
05241 851095

Wer wird gefördert?

Das Forschungszulagengesetz ist ein steuerliches Nebengesetz zum Einkommensteuergesetz und zum Körperschaftsteuergesetz und gilt für alle steuerpflichtigen Unternehmen gleichermaßen, unabhängig von deren Größe, der jeweiligen Gewinnsituation – allerdings sind "Unternehmen in Schwierigkeiten" ausgeschlossen – und dem Unternehmenszweck.

Förderhöhe

Die Forschungszulage setzt nicht an der Bemessungsgrundlage der Einkünfteermittlung und auch nicht an der festzusetzenden Steuer an. Sie soll unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation bei allen Unternehmen gleichermaßen wirken. Das Gesetz sieht vor, dass alle Unternehmen, die forschen und in Deutschland steuerpflichtig sind, 25 % ihrer förderfähigen Personalaufwendungen für Forschung und Entwicklung nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres auf Antrag an das Finanzamt durch Anrechnung auf die festgesetzte Einkommen- oder Körperschaftsteuer ersetzt bekommen können. Förderfähig nach dem Gesetz sind einschlägige Aufwendungen, die nicht bereits anderweitig gefördert werden oder die festgelegte Deckelung oder bestimmte (niedrigere) de-minimis-Grenzen überschreiten. Für den Antrag ist eine Bescheinigung über die Förderfähigkeit des FuE-Vorhabens erforderlich. Diese soll von einer Bescheinigungsstelle ausgestellt werden, die im Laufe des Jahres 2020 noch einzurichten ist. Gefördert werden FuE-Vorhaben, die frühestens am 1. Januar 2020 begonnen oder beauftragt wurden.

Weitere Informationen

z.B. hier: https://forschungszulagenrechner.de/?gclid=EAIaIQobChMI-_uwhL-O-AIVVOh3Ch1Neg1hEAAYASACEgKp9PD_BwE#forschungszulage